AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reisevermittler

1. Geltungsbereich

  • Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge ĂĽber einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, Hotel etc.), ĂĽber Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie ĂĽber verbundene Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

    Im nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen Reisestudio Schrettl.

  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – ĂĽbermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.

  • FĂĽr den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl Punkt 1.2). FĂĽr Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie dem Reisenden – bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – ĂĽbermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Geschäftsbedingungen nicht rechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verstößt.

2. Aufgaben des Reisevermittlers

  • Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler fĂĽr den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin.

    Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

  • Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot im Namen des Reiseveranstalters gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese fĂĽr die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3).

  • Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die dem Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter RĂĽcksichtnahme auf die landesĂĽblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter RĂĽcksichtnahme auf die mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information ĂĽber allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewĂĽnschten Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedĂĽrfen oder sofern nicht die Aufklärung ĂĽber Gegebenheiten fĂĽr die Erbringung und den Ablauf bzw. die DurchfĂĽhrung der zu vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berĂĽcksichtigen, dass sich der Reisende bewusst fĂĽr eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere GewĂĽrze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen fĂĽr das Bestimmungsland/den Bestimmungsort ĂĽblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. DarĂĽber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesĂĽblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (LandesĂĽblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen.
  • Der Reisevermittler informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
    • Ăśber das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. DarĂĽber hinaus kann das Standardinformationsblatt fĂĽr Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
    • Ăśber die in § 4 Abs 1 PRG angefĂĽhrten Informationen, sofern diese fĂĽr die zu vermittelnde Pauschalreise einschlägig und fĂĽr die DurchfĂĽhrung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). DarĂĽber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
    • Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen fĂĽr Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information fĂĽr die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen BedĂĽrfnisse dieser Person erfordert.
    • Ăśber allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschlieĂźlich der ungefähren Fristen fĂĽr die Erlangung von Visa und fĂĽr die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen fĂĽr die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reisevermittler ĂĽber Devisen- und Zollvorschriften. DarĂĽber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer StaatsbĂĽrgerschaft durch Auswahl des gewĂĽnschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ – bzw. von EU-BĂĽrgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass fĂĽr Reisen ins Ausland in der Regel ein gĂĽltiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, fĂĽr dessen GĂĽltigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist fĂĽr die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. FĂĽr die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu ĂĽbernehmen, selbst verantwortlich.
  • Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschlieĂźlich fĂĽr Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich fĂĽr die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.
  • Besondere WĂĽnsche des Reisenden im Sinne von KundenwĂĽnschen (z.B. Meerblick) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese WĂĽnsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.

    Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten und sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurden.

3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

  • Der Reisende hat dem Reisevermittler alle fĂĽr die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.), rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler ĂĽber alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.), und ĂĽber seine bzw. die besonderen BedĂĽrfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere ĂĽber eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche fĂĽr die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. fĂĽr die Aus- bzw. DurchfĂĽhrung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

  • Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen BedĂĽrfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die ReisedurchfĂĽhrung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

  • Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reisevermittler dies unverzĂĽglich – wobei die Schriftform aus BeweisgrĂĽnden empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzeln Reiseleistungen den Leistungsträger entsprechend informieren kann.

  • Der Reisende, der fĂĽr sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber und ĂĽbernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenĂĽber dem Reisevermittler (z.B. Entrichtung des Entgelts etc.).

  • Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch die Vermittlung des Reisevermittlers ĂĽbermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu ĂĽberprĂĽfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzĂĽglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus BeweisgrĂĽnden empfohlen wird – mitzuteilen.

  • Damit fĂĽr Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 ĂĽber die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, fĂĽr schwangere Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters fĂĽr die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund unvermeidbarer und auĂźergewöhnlicher Umstände nicht möglichen RĂĽckbeförderung nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen Reisenden den Reiseveranstalter oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn ĂĽber ihre besonderen BedĂĽrfnisse in Kenntnis zu setzen.

  • Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter BerĂĽcksichtigung der jeweiligen Umstände unverzĂĽglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich ist oder tunlich ist – unter BerĂĽcksichtigung der jeweiligen Umstände (B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen), vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit während der ĂĽblichen Geschäftszeiten des Reisevermittlers, ĂĽber den die Pauschalreise gebucht wurde, auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus BeweisgrĂĽnden der Schriftform zu bedienen. AuĂźerhalb der ĂĽblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche AnsprĂĽche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher AnsprĂĽche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

  • Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten Entgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Der Reisende hält den Reisevermittler fĂĽr den im Fall der Nichtzahlung beim Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos.

  • Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder PreisminderungsansprĂĽchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder PreisminderungsansprĂĽche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.

4. Versicherung

  • Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

  • Es wird empfohlen, eine Versicherung (ReiserĂĽcktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschlieĂźen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen.

5. Pauschalreisevertrag

  • Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzĂĽglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei auĂźerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur VerfĂĽgung gestellt zu bekommen.

  • Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur VerfĂĽgung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 3.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 3.5.).

6. Preisänderungen vor Reisebeginn

  • Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) ĂĽber Preisänderungen im Sinne des § 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise unter Angabe der GrĂĽnde der Preisänderung, in Kenntnis.

7. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

  • Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) ĂĽber unerhebliche Ă„nderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig gemäß § 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis.

  • Unerhebliche Ă„nderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prĂĽfen ist – geringfĂĽgige, sachlich gerechtfertigte Ă„nderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.

  • Bei erheblichen Ă„nderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Ă„nderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Ă„nderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter RĂĽcksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter RĂĽcksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Ă„nderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Ă„nderung gefĂĽhrt haben, beurteilt werden.

  • Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Ă„nderungen im oben angefĂĽhrten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen oder kann er Vorgaben des Kunden, die vom Reiseveranstalter ausdrĂĽcklich bestätigt wurden, nicht erfĂĽllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende

    • innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Ă„nderungen zustimmen, oder

    • der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder

    • vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurĂĽcktreten.

      Der Reisevermittler informiert daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email):

 

    • die Ă„nderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise

 

    • die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter ĂĽber seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,

    • gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

      Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

8. Haftung

  • Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG fĂĽr Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtĂĽmliche oder fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und auĂźergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurĂĽckzufĂĽhren sind.

  • Der Reisevermittler haftet nicht fĂĽr Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und auĂźergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurĂĽckzufĂĽhren sind.

  • Der Reisevermittler haftet nicht fĂĽr die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung oder fĂĽr die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht fĂĽr vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.

    Kommt der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2 PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.

  • Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz auĂźerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gewährleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet der Reisevermittler gemäß § 16 PRG fĂĽr die Einhaltung der genannten Pflichten.

9. Entgelt des Reisevermittlers:

Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.

  • Die Vermittlungsleistung des Reisevermittlers ist beendet, sobald ein Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter (z.B. bei Pauschalreisen) oder Leistungsträger (z.B. bei einzelnen Reiseleistungen wie Flug-only) zustande gekommen ist.
  • Nimmt der Reisende den Reisevermittler fĂĽr weitere ĂĽber die Vermittlung hinaus gehende Dienstleistungen in Anspruch, fallen je nach Auftrag und Umfang die nachfolgenden Entgelte an:
    • Umbuchungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler Ă„nderungen an vermittelten Leistungen vornehmen zu lassen (z.B. Umbuchung auf einen anderen Flug), die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Reisenden haben (siehe Bearbeitungsentgelt in Punkt 9.5.), steht dem Reisevermittler pro Vorgang und pro Reisenden ein Entgelt von 25,-€ zu.
    • Stornobearbeitungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler eine Stornierung einer vermittelten Leistung vornehmen zu lassen, die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Reisenden hat (siehe Bearbeitungsentgelt in Punkt 9.5.), steht dem Reisevermittler pro Stornierung und pro Person ein Entgelt von 25,-€ zu.
    • Bearbeitungsentgelt zur Ăśbertragung des Pauschalreisevertrags: Beabsichtigt der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person ĂĽbertragen zu lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten der Ăśbertragung, jedenfalls aber ein Bearbeitungsentgelt von 25,-€ pro Person zu.
    • Bearbeitungsentgelt bei fehlerhaften/unvollständigen Angaben des Reisenden: FĂĽr Ă„nderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Reisenden, die der Reisende zu vertreten hat, erforderlich sind, stehen dem Reisevermittler analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls 25,-€ pro Person zu (vgl 3.5.).
    • Bearbeitungsentgelt zur UnterstĂĽtzung bei der Abhilfe von Leistungsabweichungen bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen bzw. „Leistungsstörungen“ bei vermittelten Leistungsträgern: Kommt es bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen zu Abweichungen vom ursprĂĽnglich vereinbarten Vertragsinhalt (z.B. Annullierung des Fluges, Ă„nderung des Abflugortes), ist grundsätzlich der vermittelte Leistungsträger verpflichtet Abhilfe zu schaffen (z.B. muss die Airline bei Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einer Annullierung dem Reisenden eine anderweitige Beförderung anbieten).
  • Kommt der vermittelte Leistungsträger seinen gesetzlichen Pflichten nicht oder nur unzureichend nach und beauftragt der Reisende im Rahmen der Selbstverbesserung den Reisevermittler mit der Behebung der Abweichung (z.B. durch Suche und anschlieĂźende Vermittlung passender alternativer FlĂĽge), steht dem Reisevermittler fĂĽr diese zusätzliche ĂĽber die ursprĂĽngliche Vermittlung hinaus gehende Tätigkeit und Aufwand folgendes Entgelt pro Vorgang und pro Reisenden zu: 25,-€

10. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

  • Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Ă„nderungen sind vom Reisenden unverzĂĽglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der Schriftform zu bedienen.